Satzung

Name, Sitz und Zweck 

§1

  1. Der Verein führt den Namen Bürgerverein Markee e.V. Er ist als rechtsfähiger Verein im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Nauen, Ortsteil Markee.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist:
  • die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.
  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • Organisation von Kursen, Eltern-Kind-Gruppen, Spielezirkeln und literarischen Veranstaltungen,
  • Organisation der Jugendräume in Markee und Unterstützung von Jugendprojekten,
  • Organisation von wöchentlichen Seniorentreffen und Angeboten zur Sturzprävention,
  • Durchführung von jährlichen Seniorenfahrten oder feierlichen Aktivitäten, die der Geselligkeit, der Unterhaltung und der Bildung alter Menschen dienen,
  • Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, wie die Ortschronik und die Sammlung historischer und neuzeitlicher Ortsansichten,
  • Pflege nachbarschaftlicher Gesinnung sowie die Schaffung eines regen Gemeindelebens und Organisation eines Nachbarschaftstreffs für gemeinschaftliche Aktivitäten und Ausstellungen,
  • Mitwirkung bei der Lösung kommunaler Fragen zum Wohle des Ortsteils Markee und seiner Bürger, insbesondere bei der Erhaltung des Ortsbildes und seiner sinnvollen Erweiterung, bei Verkehrs- und Baufragen, bei der Vertretung der Einwohnerschaft in allgemeinen Ange­legen­heiten gegenüber politischen und administrativen Einrichtungen.

§3

  1. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft

§4

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und in einem Gemeindeteil des Ortsteil Markee ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben. In begründeten Fällen kann der Vorstand auch die Mitgliedschaft von Anwärtern außerhalb des Ortsteils zulassen. Verlässt ein Mitglied den Ortsteil Markee, so hat dies nicht das Ausscheiden aus dem Verein zur Folge.
  2. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme ist innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Ablehnungsmitteilung die Berufung an die nächstfolgende Mitgliederversammlung schriftlich zulässig; die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
  3. Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  4. Förder- und Kursmitglieder unterstützen den Verein durch Zahlung ihres Mitgliedsbeitrags. Sie haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
  5. Eine Kursmitgliedschaft ist an einen Kurzzeitraum von 3 Monaten gebunden. Geht ein Kursangebot über diesen Zeitraum hinaus, verlängern sich Mitgliedschaft und Beitrag um weitere 3 Monate.

§5

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Beitrag ist für das volle Kalenderjahr zu zahlen, in dem der Austritt erfolgt.
  2. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, so insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten oder Sitzungsverstoß. Der Ausschluss kann ferner erfolgen, wenn ein Mitglied trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung den fälligen Beitrag nicht gezahlt hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.
  3. Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Ausschlussmitteilung die Berufung an die nächstfolgende Mitgliederversammlung schriftlich zulässig; die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
  4. Ausscheidende Mitglieder sind an dem Vereinsvermögen nicht beteiligt. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein.

§6

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Jedes Mitglied hat den Beitrag kalenderjährlich zu bezahlen, und zwar jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres.
  3. Für Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, nicht aber das Vermögen der einzelnen Mitglieder.

Organe des Vereins

§7

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

Vorstand

§8

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Kassenwart
    • dem Schriftführer
  2. Der Vorstand leitet den Verein. Für außerplanmäßige Ausgaben ist er zuständig bis zu 500,- Euro.
  3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenwart vertreten. Zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

§9

  1. Der Vorstand hat das Recht, aus dem Kreise der Mitglieder für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einzusetzen und den Ausschussvorsitzenden zu bestimmen, der dem Vorstand angehören sollte.
  2. Der Ausschussvorsitzende ist dem Vorstand für seine Tätigkeit verantwortlich und hat ihm Rechenschaft zu geben.
  3. In gemeinsamen Sitzungen des Vorstandes und eines Ausschusses haben alle teilnehmenden Mitglieder gleiches Stimmrecht.
  4. Die Ausschussmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich aus. Notwendige Auslagen werden den Ausschussmitgliedern erstattet.

§10

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
  2. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich aus. Notwendige Auslagen werden den Vorstandsmitgliedern erstattet.

Mitgliederversammlung

§11

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen und findet im übrigen nach Bedarf statt. Die Versammlungen werden vom Vorstand schriftlich mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jede ordnungsgemäß eingeladene Versammlung ist beschlussfähig.
  2. Der Vorstand hat unverzüglich zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, wenn dies von mindestens zehn Prozent der Mitglieder unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragt wird.
  3. Anträge zu den Versammlungen sind spätestens drei Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen. Im anderen Falle muss die Dringlichkeit von der Versammlung beschlossen werden, wenn der Antrag in der Versammlung ordnungsgemäß behandelt werden soll.

 

§12

  1. Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende oder - wenn auch dieser verhindert ist - ein von der Versammlung zu bestimmendes Vorstandsmitglied.
  2. Mitgliederversammlungen sind zuständig für:
    • Entgegennahme der Vorstandsberichte,
    • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Wahlen des Vorstandes,
    • Wahlen der Kassenprüfer,
    • Festsetzung der Beitragsordnung,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • Satzungsänderungen,
    • sowie alle sonst aus dem Gesetz oder dieser Satzung sich ergebenden Aufgaben.
  3. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem von diesem zu Beginn einer jeden protokollpflichtigen Versammlung zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen.

Kassenprüfung

§13

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder jedes Jahr für zwei Jahre einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf.
  2. Die beiden Kassenprüfer haben die Kasse und die Rechnungsbelege des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie sind jederzeit auch ohne Voranmeldung zur Prüfung berechtigt.

Abstimmungen und Wahlen

§14

  1. Sämtliche mit Ausnahme von Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung notwendigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  3. Eine Satzungsänderung kann nur durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erfolgen.
  4. Bevor eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben wird, ist eine Prüfung durch das zuständige Finanzamt erforderlich. Anschließend ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

§15

  1. Sämtliche Wahlen erfolgen durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  2. In geheimer Wahl mittels Stimmzettel sind zu wählen: der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Auf geheime Wahl kann auf Antrag verzichtet werden, wenn nur ein Wahlvorschlag gemacht und kein Widerspruch erhoben wird.

Auflösung des Vereins

§16

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Vereinsmitglieder. Falls eine solche Anzahl von Mitgliedern in dieser Versammlung nicht anwesend ist, muss der Vorstand eine neue Versammlung einberufen, die mindestens eine Woche und höchstens einen Monat später stattfinden muss und zu der erneut sämtliche Mitglieder schriftlich einzuladen sind; diese erneute Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf die geänderte Beschlussfähigkeit der zweiten Mitgliederversammlung ist in der Einladung zu dieser Versammlung hinzuweisen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Nauen, insbesondere für den Ortsteil Markee, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Stand 13.3.2022